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Ihr Partner für Gruppenreisen

Reisebedingungen für Katalogreisen und spezielle Gruppenreisen mit Reiseversicherungspaketen




Reisebedingungen für den Mietwagenverkehr 

Das grundsätzlich wichtigste § der ganzen Angelgenheit ist die Zufriedenheit unserer Kunden. Wir weden alles tun um Ihnen eine angenehme Reise zu bereiten, jedoch gibt es wichtige Dinge, dies betrifft vor allen Dingen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, an die wir alle uns uneingeschränkt zu halten haben.

Speziell bei eigen ausgearbeiteten Reisen durch die Gruppe müssen wir auf die Warnehmung dieser bestehen. Wir sind stehts bemüht, Sie bei Ihrer Zeitplanung zu unterstützen.

Wir erarbeiten Ihnen komplette Reisearrangments mit Zusatzleistungen aller Art, sind aber hierbei auch auf unsere Leistungsgeber angewiesen und möchten auf etwaige Zeitverschiebungen hinweisen, die nicht in unser Macht oder auch durch höhere Gewalt ausgelöst werden, hiefür können wir nich Haftbar gemacht werden!

Wir legen größten Wert auf die Sicherheit unserer Fahrzeuge und Fahrgäste, möchten Sie aber auch darauf hinweisen, den anweisungen der Fahrer, die hierfür die Verantwortung tragen folge zu Leisten.

Anmietung von Omnibussen mit und ohne Zusatzleistungen/Programmen und Arrangements:     
    

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

    

(1) Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

    

(2) Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

    

(3) Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme schriftlich oder elektronisch erklärt.

    

    

§ 2 Leistungsinhalt

    

(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

    

(2) Die Leistung umfasst - in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen - die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art inklusive Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

    

(3) Die vereinbarte Leistung umfasst insbesondere nicht:

    

a) die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,

    

b) die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,

    

c) die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,

    

d) die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,

    

e) Informationen über die für die Fahrgäste einschlägigen Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Einhaltung der sich aus diesen Regelungen ergebenden Verpflichtungen.

    

Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

    

    

§ 3 Leistungsänderungen

    

(1) Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zulässig, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund bekannt zu geben.

    

(2) Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich und sollen schriftlich oder elektronisch durch den Besteller erklärt werden.

    

    

§ 4 Preise und Zahlungen

    

(1) Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

    

(2) Alle im Zusammenhang mit der vereinbarten Leistung üblicherweise anfallenden Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind nicht im Mietpreis enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.

    

(3) Mehrkosten, die aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen anfallen, werden zusätzlich berechnet.

    

(4) Die Geltendmachung von Kosten, die dem Busunternehmer aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt unberührt.

    

(5) Rechnungen sind nach Erhalt und ohne Abzug nach erbrachter Leistung fällig.

    

 
  

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

    

(1) Rücktritt  vor Fahrtantritt

    

Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung, es sei denn, der Rücktritt beruht auf einem Umstand, den das Busunternehmen zu vertreten hat. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.

    

Dem Busunternehmen steht es frei, Entschädigungsansprüche wie folgt zu pauschalieren[1]:

    

Bei einem Rücktritt

    

a) bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt:   10 %

    

b) 29 bis 22 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt:   30 %

    

c) 21 bis 15 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt:   40 %

    

d) 14 bis 7 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt:   50 %

    

e) ab 6 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt:   60 %

des vereinbarten Mietpreises, wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Geänderte Stornobedingungen können durch andere Rücktrittsvereinbarungen anderer Leistungsgeber entstehen.   

    

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

Sollte ein Rücktritt durch zu geringe Anmeldungen entstehen, sollte eine für beide Parteien vernünftige individuelle Regelungen getroffen werden.

   

(2) Kündigung nach Fahrtantritt

    

a) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Besteller getragen.

    

b) Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.

    

c) Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

    

    

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

    

(1) Rücktritt  vor Fahrtantritt

    

Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungs­erbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

    

(2) Kündigung  nach Fahrtantritt

    

a) Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller oder einen Fahrgast erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Die Pflicht zur Rückbeförderung entfällt, wenn und soweit die Rückbeförderung einzelner Personen, aufgrund von Umständen die diese zu vertreten haben, für das Busunternehmen unzumutbar ist. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.

    

b) Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

    

    

§ 7 Haftung

    

(1) Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

    

(2) Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

    

(3) Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

    

    

§ 8 Beschränkung der Haftung

    

(1) Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüchen wegen Schäden, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis, bei Sachschäden jedoch nicht weniger als 1.000 €.

    

(2) § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden jeder beförderten Person 1.000,00 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

    

(3) Die in Absatz 1 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, soweit der eingetretene Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

    

(4) Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.

    

(5) Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von diesem in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von sämtlichen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.

    

    

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen

    

(1) Gepäck im normalen Umfang und - nach vorheriger Absprache sonstige Sachen - werden mitbefördert.

    

(2) Explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe sowie unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

    

(3) Für Schäden jeglicher Art, die durch Sachen verursacht werden, die vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführt werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.

    

    

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

    

(1) Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten. Der Besteller haftet auch für durch seine Fahrgäste verursachte Schäden am Fahrzeug oder anderen Sachen des Busunternehmens, es sei denn, weder der Besteller noch seine Fahrgäste haben den Schaden zu vertreten. Sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

    

(2) Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen. Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Reisende ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.

    

(3) Für von Absatz 1 nicht erfasste Schäden jeglicher Art, die durch den Besteller oder seine Fahrgäste verursacht werden, haftet der Besteller, wenn die eingetretenen Schäden auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Ein Anspruch auf Rückbeförderung oder Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.

    

(4) Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.

    

(5) Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.

    

    

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

    

(1) Erfüllungsort

    

Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

    

(2) Gerichtsstand

    

a) Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.

    

b) Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.

    

(3) Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich.

    

    

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

Und zum guten Schluss, bedenken Sie bitte wir tun alles um Ihnen eine schöne Reise zu bereiten, wir vermieten Ihnen unsere Busse nur mit unseren Fahrern, wir vermieten nicht an Selbstfahrer, weiterhin möchten wir Sie bitten, eine gewisse Sorgfaltspflicht an den gemieteten Dingen zu bewahren, denn der nächste Fahrgast möchte auch in einem  unbeschädigten  Omnibus reisen.